Sachbezug

Betriebliche Krankenversicherung Sachbezug: Wie die bKV steuerlich funktioniert

Viele UnternehmerInnen, die eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) einführen wollen, stolpern an derselben Stelle: nicht am Produkt, nicht am Budget, sondern an der Steuerfrage. Wie wird die bKV abgerechnet? Ist sie wirklich steuerfrei? Und was passiert, wenn wir schon einen Tankgutschein zahlen?

Die gute Nachricht: Die steuerliche Behandlung der bKV ist gut geregelt und wenn man sie richtig gestaltet, ist sie einer der effizientesten Benefits überhaupt. Die Krankenversicherung als Sachbezug zu gestalten ist dabei der entscheidende Hebel – und eine Investition, die sich für Arbeitgeber und Mitarbeitende gleichermaßen auszahlt. Dieser Artikel erklärt die drei Möglichkeiten der Versteuerung, was die Lohnbuchhaltung konkret tun muss und welche Fehler Unternehmen vermeiden sollten.

Wer zunächst wissen möchte, was eine bKV grundsätzlich ist und was sie kostet, findet das in unserem Grundlagen-Artikel und im Kosten-Überblick. 

Das Wichtigste in Kürze

Was ist der Sachbezug bei der betrieblichen Krankenversicherung (bKV)?

Steuerlich entscheidet eine einzige Frage: Erhält der Mitarbeitende Geld oder eine Sache?

Zahlt der Arbeitgeber den bKV-Beitrag direkt an die Versicherungsgesellschaft, handelt es sich um einen Sachlohn – der Mitarbeitende bekommt keinen Cent ausbezahlt, sondern einen Versicherungsschutz. Das ist der entscheidende Unterschied zur Gehaltserhöhung, die als Barlohn gilt und voll versteuert wird. Die bKV ist damit keine Ergänzung zum Gehalt im klassischen Sinne, sondern eine steuerlich eigenständige Leistungsform – mit deutlich günstigerer Behandlung für beide Seiten.

Dieser Unterschied ist die Grundlage für alle steuerlichen Vorteile der bKV. Als Sachbezug kann der Beitrag unter die 50-Euro-Freigrenze fallen. In diesem Fall ist er steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung: Der Arbeitgeber überweist direkt an den Versicherer. Zahlt er stattdessen dem Mitarbeitenden einen Zuschuss, der die Prämie selbst zahlt, liegt Barlohn vor – die steuerlichen Vorteile entfallen.

Ist die bKV steuerfrei? Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze

Ja, die bKV ist steuerfrei – unter einer zentralen Bedingung: Der Gesamtbetrag aller Sachbezüge, darf nicht die Grenze von 50 Euro pro Mitarbeiter und Monat übersteigen.

Das klingt einfach, hat aber eine wichtige Konsequenz: Die Freigrenze gilt nicht nur für die bKV, sondern für alle Sachbezüge zusammen. Wer seinem Team bereits einen monatlichen Einkaufsgutschein über 30 Euro gewährt, hat nur noch 20 Euro Spielraum für den bKV-Beitrag.

Die Kumulationsgefahr: Wird die Grenze überschritten, wird nicht nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig, sondern der gesamte Sachbezug des Monats. Konkret: Ein bKV-Beitrag von 40 Euro plus ein Gutschein über 20 Euro ergibt 60 Euro. Damit ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur die 10 Euro über der Grenze. Das ist einer der häufigsten und teuersten Fehler in der Praxis.

Was konkret zu tun ist: Vor der Einführung der bKV alle bestehenden Sachbezüge erfassen und prüfen, ob die Kombination die Grenze einhält. 

Die drei Versteuerungswege im Vergleich

Kriterium 50-Euro-Sachbezugs­freigrenze Pauschalversteuerung § 37b EStG Individuelle Versteuerung
Voraussetzung Direktzahlung an Versicherer, Gesamtsachbezug ≤ 50 €/Monat Sachzuwendung an Arbeitnehmer, Wahlrecht des Arbeitgebers Keine besonderen Voraussetzungen
Steuerlast Arbeitnehmer Keine Keine (AG trägt Steuer) Volle individuelle Besteuerung
Steuerlast Arbeitgeber Keine Pauschalsteuer 30 % zzgl. Soli und KiSt Keine zusätzliche Last
Sozialversicherung Frei Frei Pflichtig
Aufwand Lohnbuchhaltung Gering Mittel Gering
Geeignet wenn Freigrenze noch nicht ausgeschöpft Freigrenze überschritten oder belegt Kaum empfehlenswert, nur Notlösung

Der Normalfall: 50-Euro-Freigrenze

Für die meisten Unternehmen ist das der optimale Weg. Kein steuerlicher Aufwand, kein geldwerter Vorteil beim Mitarbeitenden, keine Sozialabgaben. Voraussetzung ist, wie oben ausführlich erklärt, dass der Beitrag direkt an die Versicherungsgesellschaft gezahlt wird und die Gesamtgrenze eingehalten wird.

Die Alternative: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Wenn die 50-Euro-Freigrenze bereits ausgeschöpft ist oder der gewünschte bKV-Beitrag darüber liegt, kann der Arbeitgeber die Steuer pauschal übernehmen. Der Steuersatz beträgt 30 % auf den Sachbezugswert, dazu Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Für den Mitarbeitenden entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil – er zahlt nichts extra. Der Arbeitgeber trägt die Steuerlast, kann sie aber als Betriebsausgabe absetzen. Sozialversicherungsfrei bleibt der Bezug auch hier.

Die Notlösung: Individuelle Versteuerung

Wird die bKV weder über die Freigrenze noch über § 37b abgewickelt, gilt der Beitrag als geldwerter Vorteil und unterliegt dem individuellen Steuersatz des Mitarbeitenden zuzüglich Sozialabgaben. In der Praxis ist das kaum sinnvoll und kommt vor allem dann vor, wenn ein Unternehmen die bKV ohne steuerliche Beratung eingeführt hat und die anderen Wege schlicht nicht bekannt waren. Der Vollständigkeit halber ist sie hier aufgeführt – als Hinweis, was passiert, wenn man nichts aktiv gestaltet.

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Was ist ein geldwerter Vorteil und wie entsteht er bei der bKV?

Der Begriff „geldwerter Vorteil“ taucht in der Diskussion über die bKV regelmäßig auf und sorgt häufig für Verwirrung.

Ein geldwerter Vorteil entsteht, wenn ein Mitarbeitender vom Arbeitgeber etwas erhält, das einen finanziellen Wert hat, ohne dafür den vollen Preis zu zahlen. Bei der bKV gilt: Der monatliche Versicherungsbeitrag, den der Arbeitgeber zahlt, ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil für den Mitarbeitenden.

Ob dieser geldwerte Vorteil steuerpflichtig ist, hängt vom gewählten Versteuerungsweg ab. Liegt der Beitrag unter der 50-Euro-Grenze und wird direkt an den Versicherer gezahlt, ist er zwar technisch ein geldwerter Vorteil – aber steuerfrei. Läuft er über § 37b, übernimmt der Arbeitgeber die Steuer. Nur im dritten Fall – der individuellen Versteuerung – muss der Mitarbeitende den geldwerten Vorteil in seiner Steuererklärung angeben.

Sind Leistungen aus der bKV beim Mitarbeiter steuerpflichtig?

Nein. Das ist ein häufiges Missverständnis, das Unternehmen und Mitarbeitende verunsichert.

Der steuerpflichtige Vorgang ist der Beitrag, den der Arbeitgeber zahlt – nicht die Leistung, die der Mitarbeitende erhält. Wenn die Versicherung eine Zahnreinigung erstattet, eine neue Brille bezuschusst oder die Chefarztbehandlung übernimmt, entsteht beim Mitarbeitenden keine neue Steuerpflicht. Die steuerliche Behandlung ist mit dem Beitrag abgegolten.

Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeitende in einem Jahr mehr Leistungen in Anspruch nimmt als der Beitrag vermuten lässt – etwa weil er ein umfangreiches Gesundheitsbudget vollständig ausschöpft. Die Versicherungsleistung selbst ist kein steuerpflichtiges Einkommen.

bKV abrechnen: Was muss die Lohnbuchhaltung konkret tun?

Die gute Nachricht zuerst: Der laufende Aufwand ist überschaubar. Der meisten To Dos entstehen einmalig bei der Einrichtung.

Einmalig bei der Einführung:

Alle bestehenden Sachbezüge pro Mitarbeitendem erfassen und prüfen, ob die 50-Euro-Grenze eingehalten werden kann. Den gewählten Versteuerungsweg dokumentieren. Mustervereinbarungen aufsetzen, die den Gleichbehandlungsgrundsatz erfüllen.

Laufend in der Lohnabrechnung:

Als Arbeitgeber zahlen Sie den Beitrag direkt an die Versicherungsgesellschaft – dieser Zahlungsweg ist wichtig und muss nachweisbar sein. In der Lohnabrechnung wird der Sachbezug erfasst, aber – wenn die Freigrenze eingehalten wird – nicht als steuerpflichtiges Einkommen ausgewiesen. Bei der Pauschalversteuerung nach § 37b übernimmt der Arbeitgeber die Steuer und führt sie ab.

Was die Software können muss:

Die meisten modernen Lohnbuchhaltungssysteme können Sachbezüge korrekt abbilden. Wichtig ist, dass der bKV-Beitrag als Sachbezug – nicht als Barlohn – erfasst wird und zusammen mit anderen Sachbezügen gegen die Monatsgrenze geprüft wird.

Was Axcura übernimmt

Wir liefern die notwendigen Mustervereinbarungen, prüfen die Sachbezugssituation vorab und stehen der Lohnbuchhaltung bei Fragen zur Einrichtung zur Verfügung. Ziel ist, dass die bKV vom ersten Monat an sauber läuft, ohne dass Ihr Team sich erst durchs Steuerrecht arbeiten muss.

Häufig gestellte Fragen zu bKV Steuer und Sachbezug

Nein, aber sie kann es sein. Wenn der Beitrag direkt an die Versicherungsgesellschaft gezahlt wird und der Gesamtbetrag aller Sachbezüge 50 Euro monatlich nicht übersteigt, ist der bKV-Beitrag steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird die Grenze überschritten, gibt es mit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG einen gangbaren Alternativweg.

Dann wird der gesamte Sachbezug des Monats steuerpflichtig – nicht nur der überschreitende Teil. Das ist die sogenannte Kumulationsgefahr. Deshalb ist eine sorgfältige Prüfung aller Sachbezüge vor der Einführung der bKV so wichtig. Wir unterstützen Sie gern dabei.

Ja. Die Beiträge zur bKV sind als Betriebsausgaben vollständig absetzbar und mindern den zu versteuernden Gewinn des Unternehmens.

Bei der Sachbezugsfreigrenze entsteht weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer eine Steuerlast – der Vorteil ist komplett steuerfrei. Bei der Pauschalversteuerung nach § 37b übernimmt der Arbeitgeber die Steuer pauschal mit 30 %, der Arbeitnehmer hat keinen steuerpflichtigen Vorteil. Sozialversicherungsfrei ist der Bezug in beiden Fällen.

Nein. Die Leistungen der bKV – also Erstattungen für Zahnreinigung, Sehhilfen, Krankenhausaufenthalt – sind bei Ihren Angestellten nicht steuerpflichtig. Der steuerlich relevante Vorgang ist der Beitrag, nicht die Leistung.

Der Arbeitgeber muss die Pauschalsteuer von 30 % auf den Sachbezugswert berechnen, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hinzurechnen und ans Finanzamt abführen. Die Steuer ist als Betriebsausgabe absetzbar. Für den Mitarbeitenden bleibt der Vorteil steuerfrei.

Ja. Die Grenze gilt für alle Sachbezüge zusammen – Tankgutscheine, Einkaufsgutscheine, Essenszuschüsse und der bKV-Beitrag werden addiert. Nur wenn der Gesamtbetrag unter 50 Euro bleibt, ist die Steuerfreiheit gesichert.

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Philipp Schöttle​

Ihr Spezialist für bKV

Als Gründer von Axcura unterstützt Philipp Schöttle Unternehmen dabei, die betriebliche Krankenversicherung als starken Mehrwert für Arbeitgeber und Mitarbeitende rechtssicher und unkompliziert umzusetzen.

Steuerlich richtig aufgestellt – mit der richtigen Beratung

Die steuerliche Gestaltung der bKV ist kein Hexenwerk, aber sie verlangt Sorgfalt bei der Einrichtung. Wer die Sachbezugssituation nicht prüft, riskiert eine ungewollte Steuerpflicht. Wer den falschen Versteuerungsweg wählt, verschenkt Effizienz.

Philipp Schöttle und sein Team bei Axcura prüfen Ihre individuelle Situation, wählen den optimalen Versteuerungsweg und stellen sicher, dass die bKV vom ersten Tag an sauber läuft. Die Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.

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